Fossilfund
Was muss ich jetzt machen?
Fossilfund

Kulturelle Artefakte/Kulturartefakte sind Objekte, die vom Menschen hergestellt wurden, anders ausgedrückt Archäologika. Im italienischen Gesetz (1939 & 1976) zählen auch Fossilienfunde dazu. Wissenschaftlichen (nicht rechtliche) Kompetenzen sind in den meisten Regionen & Provinzen an die entsprechenden Naturmuseen und/oder Universitäten & den dort angestellten Paläontologen übergegangen. Die „beni archeologici/culturali“ sind, laut italienischen Gesetzen, Staatseigentum & somit können sie zwar von einer Privatperson zufällig gefunden werden, er wird dadurch aber nicht zum Besitzer. Das italienische Gesetz sieht auch vor, dass sollte jemand einen Fund gemacht haben, der von paläontologischem Interesse sein könnte, muss er ihn innerhalb 48 Stunden bei den entsprechenden gesetzlichen Vertretern des Staates (Denkmalamt, Polizei, Forst, Carabiniere etc.) abgeben. Soweit zum gesetzlichen Hintergrund, nun zur Praxis.

Sollte ein Fossil oder ein Stein gefunden werden, wo der Zweifel herrscht, dass es von wissenschaftlichem/paläontologischem Interesse ist, ist dies das standardisierte Vorgehen:

- Personalien des Finders aufnehmen
- Das Fundstück einbehalten oder ein Foto davon machen (NB! Maßstab muss sichtbar sein)
- Das Foto an den regionalen Referenten für Paläontologie weiterleiten.

Sollte es nicht von wissenschaftlichem Interesse sein, kann der Finder es theoretisch auch mit nach Hause nehmen, er muss sich nur bewusst sein, dass er dadurch nicht zum Besitzer wird, denn das bleibt auch in dem Falle der Staat bzw. unsere Provinz. Da er es gemeldet hat, ist er rechtlich in Ordnung. Stücke die möglicherweise relevant sind, sollten dann im Naturmuseum vorbei gebracht werden zur Kontrolle. Sollte sich der Verdacht bestätigen, landen wissenschaftliche Funde Depot des Museums, wo sie jedoch jederzeit vom Finder eingesehen werden können soweit die Daten des Finders auch aufgenommen wurden.

Infoblatt zu Kulturgütern und Verhaltenskodex in Kulturstätten
Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern

Die Ausfuhr geschützter Kulturgüter aus Italien ist genehmigungspflichtig

Verlegung innerhalb Italiens
Eine vorübergehende Verlegung eines beweglichen Kulturguts innerhalb Italiens braucht laut Artikel 21 des Kulturgüterkodex die Zustimmung der Landeskonservatorin oder des Landeskonservators. Nur bei einem Wohnsitzwechsel des Eigentümers entfällt diese Genehmigung, es bleibt aber eine Meldepflicht bestehen. Die Behörde kann danach innerhalb von 30 Tagen Schutzmaßnahmen für den Transport anordnen.

Ausfuhr in EU-Staaten
Eine zeitweilige Ausfuhr in ein anderes EU-Land muss der Landeskonservatorin bzw. dem Landeskonservator gemeldet werden (Artikel 65 bis 74 Kulturgüterkodex). Voraussetzung für die Genehmigung und die bis zu achtzehn Monate gültige Warenverkehrsbescheinigung ist der Nachweis, dass Sicherheit und Unversehrtheit des Objekts gewährleistet sind. Genehmigt wird zum Beispiel für bedeutende Ausstellungen oder für Untersuchungen und Restaurierungen, die nur im Ausland möglich sind. Vor der Ausfuhr ist in der Regel eine Versicherung nötig, bei Privateigentum zusätzlich eine Kaution. Bei wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken entfallen beide.
Antrag auf zeitweilige Ausfuhr

Endgültige Ausfuhr und Ausfuhr in Nicht EU Staaten
Dafür ist nicht das Südtiroler Denkmalamt zuständig, sondern die Soprintendenza Verona.
Tel. +39 045 8050198, sabap-vr.export@beniculturali.it

Einfuhr nach Südtirol
Eine zeitweilige Einfuhr kann von der Landeskonservatorin bzw. dem Landeskonservator bestätigt werden. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre und ist verlängerbar.

Alle Infos hier.