Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:
1. Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
2. Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,
3. Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten,
4. Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,
5. die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten
Laut der mit dem Dekret eingeführten Regelung führt die offizielle Gesetzgebungsseite der Autonomen Provinz Bozen als Rechtsakt das
Dekret vom 1. Februar 2013, Nr. 4, an.